Hallo Greeny,
zum Punkt "A02":
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere habe ich nicht gefunden.
Die ABE ist zwar vorhanden, aber eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist somit nötig.
Liebe Grüße
Udo