Öhm, Link gesehen? Mal draufgeklickt? Sind Anwälte.. Das war nur das erste Ergebnis eine kurzen Google suche. Und JA, nur KURZ!!! Aber logisch gesehen müsste ja dann der Bildschirm mit Navi / Radio / etc. auch verboten sein....
Die Nutzung eines Handys während der Fahrt ist in Deutschland grundsätzlich durch § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Danach ist es verboten, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während der Fahrt aufzunehmen oder in der Hand zu halten. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im fließenden Verkehr steht, zum Beispiel an einer roten Ampel.
Eine Nutzung des Handys ist jedoch erlaubt, wenn es sich in einer Halterung befindet und somit nicht in der Hand gehalten wird. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Bedienung nur eine kurze Blickzuwendung erfordert, die das Verkehrsgeschehen und die konkreten Umstände ausreichend berücksichtigt. Zulässig ist also beispielsweise das Annehmen eines Anrufs über die Freisprecheinrichtung oder die Bedienung über Sprachsteuerung.
Nicht erlaubt ist es hingegen, während der Fahrt längere Eingaben vorzunehmen, etwa eine Adresse ins Navigationssystem einzutippen, Nachrichten zu schreiben oder in Apps zu scrollen – auch wenn sich das Gerät in einer Halterung befindet. Maßgeblich ist stets, ob der Fahrer durch die Nutzung abgelenkt wird und dadurch seine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr verletzt.
Das ergibt sich aus:
§ 23 Abs. 1a StVO – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
entweder
eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
zur Bedienung und Nutzung nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät erfolgt, die das Verkehrsgeschehen und die Umstände ausreichend berücksichtigt.
Ist komisch, ist aber wohl so ... ob die Nutzung "kurz" ist, entscheidet der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung. Dabei verlässt er sich auf die Aussage des Polizeibeamten.