Kmh Offset bei Renault Austral Facelift

  • Hallo,


    eine EU-Vors Gruft ist es nicht. Renault hat das ab AAOS12 so festgelegt.


    Liebe Grüße

    Udo

    RFC = Renault Espace V dCI 160 EDC Initial Paris in Cassio-Grau, Innenausstattung Nappa-Leder Maroon/Cameo-Grey, Innenharmonie Maroon Initial Paris (aus allererster Serienproduktion, also nicht mehr Vorserie, aus Mitte Juni 2015), EZ 07/2015, normaler Tempomat, Sonderausstattung: Head-Up-Display, Reserverad, Comfort Paket (Rückfahrkamera und Parkassistent), Winterpaket (beheizte Frontscheibe, Sitzheizung auch hinten, Scheinwerferreinigungsanlage), Ladeschutzkante in Chrom. R-Link2 7.0.24.166

  • Ich glaube mit Wippe meinte er die für den linken Daumen...

    Ja genau diese,welche auch sonst...

    für mich eine meiner wichtigsten Komfort Schalter am ACC.. :)

    AUSTRAL,Iconic Esprit Alpine - E- Tech Full Hybrid 200.

    Dolomit- Grau Black Pearl. Pano,4 Control,Matrix,Head Up,Harm.Kardon

    Sorgenfrei 48 Mon./60000km

  • Betrachten wir es ruhig gerne genauer:


    Bei der Geschwindigkeitsregelung eines Fahrzeugs – sei es durch einen klassischen Tempomaten oder durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer – gibt es auf europäischer und internationaler Ebene klare technische Vorschriften. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind zum einen die EU-Verordnung (EU) 2019/2144 über die allgemeine Fahrzeugsicherheit und zum anderen die UN/ECE-Regelung Nr. 89 („Speed Limitation Devices“) festgelegt.


    Die EU-Verordnung 2019/2144 schreibt seit Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen die Ausstattung mit einem Intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA) vor. Dieses System erkennt Geschwindigkeitsbegrenzungen und weist den Fahrer darauf hin oder reguliert die Geschwindigkeit. Zwingend ist dabei aber, dass der Fahrer jederzeit die volle Kontrolle über das Fahrzeug behält und die Vorgaben des Systems jederzeit übersteuern kann. Das bedeutet: Auch wenn ein Fahrzeug per ISA auf ein Limit hinweist oder es automatisch einregelt, darf der Fahrer durch bewussten Eingriff (z. B. starkes Gasgeben) die Geschwindigkeit überschreiten. Eine gesetzliche Vorschrift, die es Herstellern verbietet, dem Fahrer die Möglichkeit zum manuellen Überschreiten zu geben, existiert nicht.


    Die UN/ECE-Regelung Nr. 89 ergänzt diese Vorgaben, indem sie technische Anforderungen an einstellbare Geschwindigkeitsbegrenzungen (Adjustable Speed Limitation Devices, ASLD) festlegt. Ein solches System darf die vom Fahrer eingestellte Maximalgeschwindigkeit nicht selbstständig überschreiten. In den Prüfvorschriften ist lediglich ein Toleranzrahmen festgelegt: In der Praxis darf die tatsächliche Geschwindigkeit den eingestellten Wert um höchstens 5 % oder 5 km/h übersteigen, damit das System als regelkonform gilt. Damit wird verhindert, dass Fahrzeuge durch Bauart oder Software eigenmächtig schneller werden, als der Fahrer eingestellt hat.


    Entscheidend ist also die Abgrenzung: Ein Tempomat darf niemals eigenmächtig über die Sollgeschwindigkeit hinaus beschleunigen. Ein manuelles Überschreiten durch den Fahrer ist dagegen ausdrücklich zulässig und wird sogar vorausgesetzt, da die Verantwortung für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung – insbesondere nach § 3 StVO in Deutschland – immer beim Fahrer liegt.


    Was die Feineinstellung betrifft – also ob man die Geschwindigkeit um +1, +2 oder +5 km/h verändern kann –, handelt es sich um eine rein herstellerseitige Design- und Bedienentscheidung. Weder die EU-Verordnung noch die UN/ECE-Regelung enthalten Vorgaben dazu, welche Schrittweiten bei der Einstellung möglich sein müssen. Ein Verbot, eine solche Funktion anzubieten, gibt es nicht.

    Meine Garage:

    1. Austral FH 200 Iconic Esprit Alpine; EZ 11/24

    2. Scenic e-Tech LongRange Iconic; EZ 01/25

    3. R4-Techno; EZ 08/25